2. Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das Bezirksgerichtspräsidium Plessur dem Beschwerdeführer die Kosten der Staatsanwaltschaft und der polizeilichen Bestandesaufnahme sowie die Gebühr des Kreisamtes als auch ihre Kosten auferlegen durfte. Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, dem Angeschuldigten Kosten zu überbinden, obwohl eine Strafuntersuchung eingestellt wird. Nach Art. 156 Abs. 1 StPO ist dies aber nur zulässig, wenn der Angeschuldigte durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat.