Beschwerdelegitimiert ist jeder, der von einem Kostenentscheid unmittelbar betroffen ist. Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist X., der von der Vorinstanz zur Tragung sämtlicher Untersuchungskosten verpflichtet worden ist. Sodann wurde ihm die beantragte Parteientschädigung verweigert. Der Beschwerdeführer ist durch die Überbindung der Kosten und die Verweigerung der Entschädigungsforderung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Kostenbeschwerde ist daher einzutreten.