D. Mit Datum vom 24. Dezember 2002 liess X. gegen das Kostendekret des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben mit dem Begehren, er sei von der Kostentragungspflicht zu befreien und es sei ihm für das Verfahren vor der Vorinstanz eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'355.75 zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz beziehungsweise des Kantons Graubünden. 3 Mit Schreiben vom 14. Januar 2003 verzichtete das Bezirksgerichtspräsidium Plessur ausdrücklich auf die Einreichung einer Vernehmlassung.