B. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 25. April 2001, mitgeteilt am 3. Mai 2001, wurde X. des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG sowie der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Für die Verletzung von Verkehrsregeln wurde er mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. Für das Betäubungsmitteldelikt wurde er verwarnt. Von den Kosten von insgesamt Fr. 1'547.45 wurden X. anteilsmässig Fr. 160.50 auferlegt.