{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-74_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762416fecca3da15f7f0240b231a20627a8be8349a7cb5afca3634ef835f70937bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762416fecca3da15f7f0240b231a20627a8be8349a7cb5afca3634ef835f70937bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_74", "Checksum": "40b98124b57b798958d54e32d0b9c5d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.02.2003 BK 2002 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.02.2003 BK 2002 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Eine Verbeiständung war in diesem Verfahren auch nicht notwendig, weil es sich um die\nAbklärung einfacher Übertretungstatbestände handelte, deren Inhalt und Tragweite\nauch ohne spezielle Rechtskenntnisse leicht verständlich sind. Der Beschwerdeführer hat denn auch zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen fundiert Stellung bezogen. Er vermochte sich mit seinen zu seinen Gunsten sprechenden Vorbringen vor\ndem Kreisamt Chur jedoch nicht durchzusetzen und wurde des Führens eines nicht\nbetriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2\nSVG sowie der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen.\nDer Beschwerdeführer absolvierte damals eine Lehre als Hochbauzeichner und war\ngerade neunzehn Jahre alt. Er vermochte sich auf sich alleine gestellt mit seinen -\nwie sich im folgenden zeigte - begründeten Einwänden kein Gehör zu verschaffen.\nNach Auffassung der Beschwerdekammer war es dem Beschwerdeführer auf\nGrund dieser Konstellation nach dem Schuldspruch des Kreisamtes Chur nicht\nmehr zuzumuten, sich alleine zu verteidigen. Die rechtliche Schwierigkeit des Falles\nallein hätte sicher keine Verbeiständung geboten. Auf Grund des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und des erfolgten Schuldspruchs durch das Kreisamt\nwar es jedoch angemessen, dass er einen Rechtsbeistand beizog, der ihn dann im\nfolgenden, vor dem zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten geführten Untersuchungsverfahren, nach deren Abschluss über die Erhebung einer Anklage oder die\nEinstellung des Verfahrens zu entscheiden war, verteidigte. Der Beizug eines privaten Verteidigers war daher objektiv und sachlich geboten. Der Bezirk Plessur wird\ndaher angewiesen, den Beschwerdeführer für die im Untersuchungsverfahren vor\ndem Bezirksgerichtspräsidium entstandenen anwaltlichen Aufwendungen zu ent-\n12\n\nschädigen. Die in der Honorarnote vom 24. Dezember 2002 bis zum Erhalt der Einstellungsverfügung in Rechnung gestellten Aufwendungen für die Besprechungen\nmit dem Mandanten, für das Aktenstudium, die Teilnahme an Einvernahmen und\nTelefonate erweisen sich als angemessen. Zu entschädigen sind ferner die angefallenen Spesen. Der Gesamtbetrag der Entschädigung beläuft sich unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer auf Fr. 1'355.75.\n\n8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubündens. Dem Entschädigungsanspruch\ndes Beschwerdeführers für die Beschwerdeerhebung trägt eine angemessene Umtriebsentschädigung Rechnung (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO).\n13\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung\nwird aufgehoben.\n\n2. Die anteilsmässigen Kosten des kreisamtlichen Verfahrens von Fr. 160.-- gehen zu Lasten des Kreises Chur.\n\n3. Die Kosten des bezirksamtlichen Untersuchungsverfahrens von Fr. 770.--\ngehen zu Lasten des Bezirks Plessur, welcher zudem X. für das Untersuchungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'355.75 zu entschädigen hat.\n\n4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden, der zudem X. für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen hat.\n\n5. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:\n"}