{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-74_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762416fecca3da15f7f0240b231a20627a8be8349a7cb5afca3634ef835f70937bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762416fecca3da15f7f0240b231a20627a8be8349a7cb5afca3634ef835f70937bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_74", "Checksum": "40b98124b57b798958d54e32d0b9c5d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.02.2003 BK 2002 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.02.2003 BK 2002 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Das Kreisamt hat dahingegen dem Beschwerdeführer le-\n10\n\ndiglich einen Viertel der Polizeikosten von Fr. 400.-- und offenbar einen Viertel der\nGebühr des Kreisamtes von Fr. 240.--, total Fr. 160.-- auferlegt (Der Gesamtbetrag\nvon Fr. 260.50 setzt sich aus der Busse von Fr. 100.-- und den Kosten zusammen,\nsomit es sich beim errechneten Total von Fr. 260.50 um einen Rechnungsfehler\nhandeln muss). Von den Kosten von Fr. 1'547.45 sind im weiteren Fr. 759.-- (ohne\nder Busse von Fr. 100.--) dem weiteren Unfallbeteiligten belastet worden. Die kreisamtliche Kostenaufteilung begründet sich damit, dass es in Beachtung des Grundsatzes, dass bei einer Strafuntersuchung gegen mehrere Personen jede nur für die\nvon ihr verursachten (anteilsmässigen) Kosten haftet, dem Beschwerdeführer lediglich Kosten von Fr. 160.50 auferlegt hat. Weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführer entgegen diesem Grundsatz und dem kreisamtlichen Kostendekret mit sämtlichen Untersuchungskosten belastet hat, wird nicht begründet. Die kreisamtliche\nKostenauflage zu Lasten des weiteren Unfallbeteiligten konnte gar nicht Gegenstand des durch den Beschwerdeführer mit seiner Einsprache ausgelösten Untersuchungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur sein. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur hätte - in Beachtung des oben erwähnten Grundsatzes\nder anteilsmässigen Haftung - höchstens noch über die verbleibenden Kosten von\nFr. 788.45 (Fr. 1'547.45 - Fr. 759.--) befinden können. Überhaupt hat sich die Vorinstanz ungenügend mit den Voraussetzungen für die Kostenauflage gemäss Art.\n156 Abs. 1 StPO auseinandergesetzt. Kostenentscheide müssen aber eingehend\nund sorgfältig begründet werden. Da die Voraussetzungen der Kostenhaftung vorliegend nicht erfüllt sind, sind die vom Kreisamt dem Beschwerdeführer überbundenen Kosten von Fr. 160.-- vom Kreis Chur zu tragen. Die vorinstanzlichen Kosten\nvon insgesamt Fr. 770.-- gehen zu Lasten des Bezirks Plessur.\n\n7. Zu befinden bleibt über die vor der Vorinstanz beantragte Parteientschädigung. Gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO ist dem Angeschuldigten, bei dem das\ngegen ihn geführte Verfahren eingestellt wird, auf sein Begehren eine durch den\nStaat auszurichtende Entschädigung für Nachteile zuzusprechen, die er durch die\nUntersuchungsmassnahmen erlitten hat. Dabei darf dem Angeschuldigten eine Umtriebsentschädigung nur unter denselben Voraussetzungen verweigert werden, unter denen ihm gemäss Art. 156 und 157 StPO auch Kosten auferlegt werden dürfen,\nmithin wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat (PKG 2001 Nr. 20 mit weiteren\nHinweisen). Der Angeschuldigte hat somit für jede Verfahrensstufe, deren Kosten\nihm nicht auferlegt werden können, Anspruch auf eine Entschädigung, sofern ihm\nwesentliche Kosten und Bemühungen entstanden sind (PKG 2001 Nr. 20 mit weiteren Hinweisen). Wesentliche Umtriebe bestehen in den Kosten der Verteidigung.\n11\n\nKosten, die durch den Beizug eines Rechtsbeistandes entstehen, sind jedoch nur\nzu ersetzen, wenn die Verbeiständung notwendig gewesen ist, wenn es also dem\nAngeschuldigten mit Rücksicht auf seine Persönlichkeit und die rechtliche und\ntatsächliche Schwierigkeit des Falles nicht zumutbar war, sich alleine zu verteidigen\n(PKG 2001 Nr. 20 mit weiteren Hinweisen). Dem obsiegenden Angeschuldigten sind\ndie Kosten mithin nur dann zu ersetzen, wenn die Einschaltung eines Anwaltes nach\nder Komplexität des Falles sachlich geboten gewesen war. Solche Schwierigkeiten\nsind auch bei blossen Übertretungen regelmässig zu bejahen, wenn eine Übertretung durch Einsprache vor ein Gericht gelangt.\n\n"}