{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-74_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762416fecca3da15f7f0240b231a20627a8be8349a7cb5afca3634ef835f70937bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762416fecca3da15f7f0240b231a20627a8be8349a7cb5afca3634ef835f70937bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_74", "Checksum": "40b98124b57b798958d54e32d0b9c5d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.02.2003 BK 2002 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.02.2003 BK 2002 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Orientiert man sich allein am Zeitpunkt der Befragung\ndes Beschwerdeführers und an demjenigen, an welchem der Auftrag zur gerichtsmedizinischen Begutachtung erfolgt ist, scheint es tatsächlich am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Aussage des Beschwerdeführers und der Anordnung der Begutachtung zu fehlen. Zufolge den im Auftrag zur chemisch-toxikologi-\nschen Untersuchung vom 11. Februar 2001 festgehaltenen Bemerkungen erfolgte\ndie Anordnung der Begutachtung aber gerade deswegen, weil der Beschwerdeführer angegeben hatte, zwei Monate vor dem Unfall Marihuana konsumiert zu haben.\nDaraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Ort zu einem allfälligen Drogenkonsum befragt worden sein muss und er alsdann angegeben hat,\ndass er vor zwei Monaten Marihuana geraucht habe. Dies veranlasste die Polizei,\neine medizinisch-toxikologische Untersuchung zu verlangen. Allein aus der\nAdäquanz der Aussage des Beschwerdeführers zur Begutachtung kann jedoch\nnoch keine Haftung begründet werden. Primär stellt sich nämlich die Frage, ob die\nAussage des Beschwerdeführers, im Januar 2001 etwas Marihuana geraucht zu\nhaben, begründeten Anlass zur Einholung eines Gutachtens zwecks Abklärung der\nFahrfähigkeit geben konnte. Es ist zu berücksichtigen, dass es nicht grundsätzlich\nverboten ist, bei vorausgegangenem Konsum von Cannabis ein Fahrzeug zu lenken. Gefahrengrenzwerte, wie sie für die alkoholbedingte Fahrunfähigkeit existieren, fehlen für Cannabis. Es kann daher auch nicht ohne weiteres von der konsumierten Menge beziehungsweise der THC-Konzentration im Blut auf fehlende Fahrfähigkeit geschlossen werden. So ist im einzelnen abzuklären, ob ein allfälliger Drogenkonsum die Fahrfähigkeit beeinträchtigt hat. Von grosser Bedeutung ist dabei -\nneben weiteren Faktoren - das Konsumverhalten. Zu signifikanten Leistungsverschlechterungen kommt es sodann vor allem im akuten Rausch, das heisst in den\nersten Stunden nach dem Haschischkonsum. Das Bundesamt für Strassen geht\ndabei davon aus, dass der Cannabiskonsum die Fahrfähigkeit während insgesamt\nrund acht Stunden beeinträchtigen kann (vgl. zum Ganzen BGE 124 II 565 ff.). Der\nvor zwei Monaten zugestandene Konsum des Beschwerdeführers konnte somit\nkeine Auswirkungen auf seine Fahrfähigkeit am 11. Februar 2001 haben. Anhaltspunkte für einen massiven Konsum von Marihuana am Tage des Unfalles liegen\nkeine vor. Es finden sich auch keine Hinweise auf einen regelmässigen Konsum.\nSchliesslich war der Untersuchungsbefund des Notfallarztes unauffällig. Aus diesen\nGründen erweist sich die Anordnung der Untersuchung zur Abklärung der Fahrfähigkeit als nutzlos, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht\neinmal ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für\n9\n\nsich allein den Schluss auf eine fehlende Fahreignung erlaubt (BGE 127 II 127). Die\nVerfolgung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wäre\nschliesslich schon auf Grund des Zugeständnisses des Beschwerdeführers möglich\ngewesen. Selbst wenn aber die Anordnung des gerichtsmedizinischen Gutachtens\nauf Grund der Aussage des Beschwerdeführers als begründet zu qualifizieren wäre,\ngilt es als weiteren Aspekt zu beachten, dass - wie erwähnt - bei Konsum von Marihuana kein Verbot besteht, ein Fahrzeug zu lenken. Das Strassenverkehrsgesetz\nerlaubt es dem Fahrzeugführer auch dann ein Motorfahrzeug zu lenken, wenn er\nzuvor eine geringe Menge Drogen konsumiert hat, sofern er fahrfähig ist. Analog zu\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Haftung des Fahrzeuglenkers für die\nUntersuchungskosten im Zusammenhang mit der Abklärung der Angetrunkenheit,\ndürfte es sich dabei als problematisch erweisen, dem Fahrzeuglenker Kosten aufzuerlegen, wenn eine chemisch-toxikologische Untersuchung angeordnet wird, um\nfestzustellen, dass keine oder nur eine geringe Menge Drogen konsumiert worden\nsind (BGE 119 Ia 335). Ist der Konsum von Marihuana nicht grundsätzlich verboten,\nkann der Fahrzeuglenker nicht für die Kosten haftbar gemacht werden, wenn eine\nUntersuchung angeordnet und dann festgestellt wird, dass kein Marihuana oder nur\neine geringe Menge konsumiert worden ist.\n\n6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in keiner\nWeise schuldhaft die Ursache für die Untersuchungskosten gesetzt hat. Kann dem\nBeschwerdeführer zusammenfassend kein prozessuales Verschulden angelastet\nwerden, ist eine Haftung für die Untersuchungskosten gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO\nausgeschlossen, weshalb die angefochtene Kostenauflage in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfrage\nist grundsätzlich Sache der Vorinstanz. Der strafrechtlichen Beschwerde kommt\nnämlich in aller Regel eine rein kassatorische Funktion zu, was einen Entscheid der\nBeschwerdekammer ausschliesst. Nur wo es Gründe der Prozessökonomie gebieten und es die Verhältnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zulassen, kann\ndie Beschwerdekammer von der genannten Regel abweichen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, so dass auf eine Rückweisung an das Bezirksamt\nPlessur verzichtet und eine Regelung in der Sache selbst getroffen werden kann.\n\n"}