{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-74_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762416fecca3da15f7f0240b231a20627a8be8349a7cb5afca3634ef835f70937bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762416fecca3da15f7f0240b231a20627a8be8349a7cb5afca3634ef835f70937bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_74", "Checksum": "40b98124b57b798958d54e32d0b9c5d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.02.2003 BK 2002 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.02.2003 BK 2002 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Verkehrsvorschriften (Kostenüberbindung) | BGP Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:35:26", "Checksum": "8283e337b63631eda4195f169587d775", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.02.2003 BK 2002 74\nRegeste:\nVerletzung von Verkehrsvorschriften (Kostenüberbindung) | BGP Einstellungsverfügung\n\nUrinprobe angeordnet wurde, da der Verdacht auf Marihuana-Konsum bestand. In\nder Auftragsbestätigung zur Blutentnahme vom 11. Februar 2001 finden sich keine\nHinweise über die Verdachtsgründe (act. 10, Kreisamt). Die Blutentnahme und die\nUrinasservierung erfolgten am Sonntag, den 11. Februar 2001, um 15.50 und 15.55\nUhr im Kantonsspital in Chur (act. 2 und act. 13 letztes Blatt, Kreisamt). Aus dem\nProtokoll über die auf der Notfallstation erfolgte ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2001 kann entnommen werden, dass keine Angaben zu aktuellen Alkohol-, Drogen- und/oder Medikamenteneinnahmen vor dem\nEreignis - dem Unfall - gemacht worden sind. Im weiteren ergibt sich, dass der ärztliche Untersuchungsbefund unauffällig war und keine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Das Protokoll ist vom untersuchenden\nArzt Dr.med. C. unterzeichnet (act. 13 letztes Blatt, Kreisamt). Am 18. Februar 2001\nwurde der Beschwerdeführer von der Polizei zum Unfallhergang befragt. Auf entsprechendes Befragen erklärte er, dass er das letzte Mal im Januar Marihuana geraucht habe; seither habe er keine Drogen mehr konsumiert - auch am Tage des\nUnfalles nicht (act. 6, Kreisamt). Den Akten kann im weiteren entnommen werden,\ndass der Auftrag zur chemisch-toxikologischen Untersuchung bereits am 11. Februar 2001 erteilt worden ist (act. 8, Kreisamt). Darin findet sich der Hinweis, dass\nder Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen vor zirka zwei Monaten Marihuana\nkonsumiert habe. Im polizeilichen Bericht zur Feststellung der Verminderung der\nFahrfähigkeit durch Drogen und/oder Medikamente ist dazu vermerkt, dass der Verdächtige - der Beschwerdeführer - angegeben habe, vor zwei Monaten Marihuana,\nkonkret einen Joint geraucht zu haben. Der Bericht datiert vom 11. Februar 2001\n(act. 9, Kreisamt). Der negative Laborbericht über die Untersuchung des Urins datiert vom 13. Februar 2001 (act. 13, Kreisamt). In seiner Stellungnahme vom 26.\nMärz 2001 führte der Beschwerdeführer zu Handen des Kreisamtes aus, dass er\nseit seiner ersten Verwarnung bis zu einem Monat vor dem Unfall, damit zirka zweieinhalb Jahre, keine Drogen mehr konsumiert habe. Im Januar, über einen Monat\nvor dem Unfall, habe er lediglich drei bis vier Züge von einem Joint geraucht. Seither\nhabe er kein Marihuana mehr konsumiert (act. 23, Kreisamt).\n\nNach den Untersuchungsakten wurde der Beschwerdeführer erstmals am\n18. Februar 2001 zum Unfallhergang und zu einem allfälligen Drogenkonsum befragt. Die Blut- und Urinuntersuchung wurde aber bereits unmittelbar nach dem Unfall vom 11. Februar 2001 angeordnet. Der zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallene Laborbericht des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen\nwurde am 13. Februar 2001 verfasst und lag bei der polizeilichen Einvernahme des\nBeschwerdeführers vom 18. Februar 2001 vor. Der Laborbericht des Instituts für\n8\n\n"}