{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-74_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762416fecca3da15f7f0240b231a20627a8be8349a7cb5afca3634ef835f70937bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762416fecca3da15f7f0240b231a20627a8be8349a7cb5afca3634ef835f70937bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_74", "Checksum": "40b98124b57b798958d54e32d0b9c5d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.02.2003 BK 2002 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.02.2003 BK 2002 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Im Rahmen der Ergänzung der\nStrafuntersuchung rügte er - vom Bezirksgerichtspräsidenten Plessur als Angeschuldigter zur Sache befragt - erneut die durch die Polizei erfolgte Messung. Er\nhielt fest, dass er anlässlich der Messung nicht anwesend gewesen sei; er habe\nsich im Krankenwagen aufgehalten. Sein Vater habe die Messung verfolgt und ihm\nmitgeteilt, dass die Polizei ein rechteckiges Messgerät verwendet habe, mit welchem sich die Profile gar nicht ausmessen liessen. Der ermittelte Wert sei geschätzt\nworden. In der Folge liess der Beschwerdeführer beim Bezirksgerichtspräsidium\nPlessur ein von der Zürich-Versicherungsgesellschaft über das Reifenprofil erstelltes Gutachten zu den Akten reichen. Darin wurde das Reifenprofil als einwandfrei\nund gleichmässig abgefahren bezeichnet (act. 9, Bezirksamt). Hierauf wurde der für\ndas Gutachten verantwortlich zeichnende B., Fahrzeugexperte, vom Bezirksgerichtspräsidenten Plessur als Zeuge befragt (act. 12, Bezirksamt). Der Zeuge\nbestätigte die inhaltliche Richtigkeit seines Gutachtens. Er erklärte, sich sicher zu\nsein, dass die Profilrillen des Hinterrades nicht unter dem gesetzlichen Minimum\ngewesen seien. Auf Vorlage der durch die Polizei über das Reifenprofil erstellten\nFotodokumentation (act. 3, Kreisamt) erklärte er, dass es sich beim markierten\nPunkt um den sogenannten TWI-Punkt handle. Dieser zeige das gesetzliche Minimalprofilmass an. Der Zeuge sagte weiter aus, dass es möglich sei, dass das Profil\nstellenweise am gesetzlichen Limit gewesen sei. Bei einer Messung an der Stelle\ngemäss Fotoblatt wären wahrscheinlich nicht 2 mm Profiltiefe resultiert. Es könne\nsein, dass der Pneu nicht gleichmässig abgefahren gewesen sei. Soweit er in seinem Schreiben festgehalten habe, dass das Reifenprofil gleichmässig abgefahren\ngewesen sei, habe er die Breite des Pneus und nicht den Umfang gemeint. Es sei\nschade, dass auf dem Fotoblatt gerade nur diese Stelle abgebildet sei; an einer\nanderen Stelle wäre deutlicher sichtbar, dass der Pneu nicht abgefahren gewesen\n6\n\nsei. Der Zeuge erklärte im weiteren, dass er bei seiner Aussage gemäss Gutachten\nvom 22. August 2001 bleibe. Er müsse allerdings ergänzen, dass die Pneuprofiltiefe\nan der markierten Stelle keine 2 mm mehr betrage. Bei einer Kontrolle durch das\nStrassenverkehrsamt, bei welchem er früher gearbeitet habe, wäre der Pneu zum\nErsetzen aufgeschrieben worden. Die Betriebssicherheit wäre jedoch nicht beanstandet worden.\n\nDie Kostenauflage wird, wie erwähnt, unter anderem damit begründet, dass\nder Beschwerdeführer für sein Motorrad einen Pneu verwendet habe, dessen Profil\ngerade noch als gesetzeskonform bezeichnet werden könne, womit er das wegen\nVerletzung von Verkehrsvorschriften eingeleitete Untersuchungsverfahren verschuldet habe. Die Feststellung der Vorinstanz, das fragliche Profil könne \"gerade\nnoch als rechtskonform\" bezeichnet werden, trägt den Aussagen des Experten ungenügend Rechnung. Der Experte hat als Zeuge befragt deutlich und ohne Zweifel\ndeponiert, dass das beanstandete Profil gesetzeskonform gewesen sei. Er hat zwar\nerklärt, dass die Profilrillen an der auf den Fotos markierten Stelle möglicherweise\nam gesetzlichen Limit gewesen seien. Er hat jedoch auch deponiert, dass an anderer Stelle als abgebildet deutlicher sichtbar gewesen wäre, dass der Pneu nicht abgefahren gewesen sei. Nach der Aussage des Experten war das Reifenprofil des\nHinterrades also gerade nur an einer kleinflächigen Stelle unter dem Mass von 2\nmm und nicht, wie die Feststellung der Vorinstanz glauben lässt, auf der ganzen\nLauffläche. Entscheidend ist letztlich, dass das Profil auch an dieser Stelle nicht zu\nbeanstanden war, da es nicht unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Mass lag.\nAus dem Umstand, dass das Profil an der in der Fotodokumentation bezeichneten\nStelle im Bereich der gesetzlichen Mindesprofiltiefe war, kann keine Kostentragungspflicht begründet werden. Nach Art. 58 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die\ntechnischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge genügt es, wenn die Reifen auf\nder ganzen Lauffläche mindestens 1.6 mm tiefe Profilrillen aufweisen. Diese Anforderungen ist der Hinterreifen ohne weiteres gerecht worden. Ist es grundsätzlich\nerlaubt, Reifen mit einer Profiltiefe von minimal 1.6 mm zu benutzen, darf es einem\nFahrzeuglenker nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn eine Untersuchung erforderlich ist, um festzustellen, dass die Mindestprofiltiefe erreicht wird (vgl. BGE\n119 Ia 335).\n\n5. Nach dem Polizeirapport vom 18. Februar 2001 ereignete sich der Unfall am 11. Februar 2002, um zirka 15.25 Uhr. Der Unfall wurde um 15.30 Uhr gemeldet; um 15.35 befand sich die Polizei bereits am Unfallort. Im Protkoll ist unter\ndem Titel \"Bemerkungen\" angeführt, dass beim Beschwerdeführer eine Blut- und\n7\n\n"}