{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-74_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762416fecca3da15f7f0240b231a20627a8be8349a7cb5afca3634ef835f70937bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762416fecca3da15f7f0240b231a20627a8be8349a7cb5afca3634ef835f70937bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_74", "Checksum": "40b98124b57b798958d54e32d0b9c5d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.02.2003 BK 2002 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.02.2003 BK 2002 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Grundsätzlich ist es nicht\nausgeschlossen, dem Angeschuldigten Kosten zu überbinden, obwohl eine Strafuntersuchung eingestellt wird. Nach Art. 156 Abs. 1 StPO ist dies aber nur zulässig,\nwenn der Angeschuldigte durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das\nVerfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne\nBürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 Ia\n167). Nach der neueren, gegenüber den früher herrschenden Anschauungen einschränkenden Praxis des Bundesgerichtes ist dazu ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten notwendig, also ein gegen rechtlich vorgeschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossendes Verhalten,\n4\n\nwelches eine pflichtgemäss handelnde Strafverfolgungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasste, oder ein Verhalten, welches in entsprechender\nWeise zu einer Erschwerung eines Verfahrens führte (PGK 2000 Nr. 36 mit Hinweisen). Es handelt sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 OR\n(Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang) angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten im Sinne\neines prozessualen Verschuldens (BGE 116 Ia 162). Dieses schuldhafte Benehmen\nist dann gegeben, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (Willy Padrutt, Kommentar zur\nStrafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 395), wobei eine\nbloss leichte Fahrlässigkeit genügt (ZR 96 Nr. 62 S. 158). Das Verschulden wiegt\ndabei um so schwerer, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten ist (BGE 116 Ia 170). Die Kostenauflage setzt ferner voraus, dass das\nschuldhafte Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung\ndes Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder\nungeschriebene kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen,\nwelche direkt oder indirekt Schädigungen untersagen beziehungsweise ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben, klar verstossende Benehmen des\nAngeschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, für sich alleine oder zusammen mit anderen Umständen den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur\nEröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren (vgl. ZR 96 1997 S. 158 ff.). Die Kostenbelastung darf nicht weitergehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen\nHandlungen reicht (BGE 116 Ia 162, BGE 109 Ia 163; Willy Padrutt, a.a.O., N 2.1.2\nzu Art. 156 StPO).\n\n3. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur hat das gegen den Beschwerdeführer wegen Verletzung von Verkehrsregeln und wegen Widerhandlung gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz eröffnete und geführte Strafuntersuchungsverfahren\neingestellt. Gleichwohl wurden ihm sämtliche Kosten des polizeilichen Ermittlungs-\n, des Strafmandats- und des gerichtlichen Untersuchungsverfahrens auferlegt. Die\nKostenauflage wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, Marihuana konsumiert zu haben, und dadurch, dass er einen Pneu mit Profilen an der Grenze des gesetzlich Zulässigen verwendet habe, die gerichtsmedizinischen Kosten und die Einleitung des Strafverfahrens verschuldet habe. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass keine Adäquanz zwischen seiner Aussage\n5\n\nund der Anordnung des gerichtsmedizinischen Gutachtens bestehe. Überhaupt sei\ndie Aussage nicht geeignet gewesen, um die Einholung eines Gutachtens zu rechtfertigen. Im weiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass das Versicherungsgutachten ergeben habe, dass die Reifenprofiltiefe des Hinterrades gesetzeskonform\ngewesen sei. Ihm könne in diesem Zusammenhang kein prozessuales Verschulden\nangelastet werden; er habe gegen keine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm verstossen und keinen Anlass zur Einleitung eines Strafuntersuchungsverfahrens wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften gegeben.\n\n"}