{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-74_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762416fecca3da15f7f0240b231a20627a8be8349a7cb5afca3634ef835f70937bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762416fecca3da15f7f0240b231a20627a8be8349a7cb5afca3634ef835f70937bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_74", "Checksum": "40b98124b57b798958d54e32d0b9c5d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.02.2003 BK 2002 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.02.2003 BK 2002 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Februar 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 02 74\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc\nHonegger Droll.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, Postfach 519, 7001 Chur,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 29. November 2002, mitgeteilt am 3. Dezember 2002, in Sachen gegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Verletzung von Verkehrsvorschriften (Kostenüberbindung)\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 11. Februar 2001, um 15.25 Uhr lenkte Z. sein Fahrrad über die\nA.-Strasse in Richtung P.-Strasse/R.-Strasse und fuhr in der Folge ohne anzuhalten\nin die P.-Strasse ein, wo gleichzeitig X. mit seinem Motorrad Kontrollschild W. von\nder S.-Strasse kommend zur P.-Strasse Nr. Y. - seine Wohnadresse - unterwegs\nwar. Es kam dabei zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen. Beide Fahrzeuglenker stürzten und zogen sich Verletzungen zu. Ein Strafantrag wurde nicht\ngestellt. An den Fahrzeugen entstand Sachschaden.\n\nDa bei X. der Verdacht auf Marihuana-Konsum bestand wurde eine Blut- und\nUrinprobe angeordnet. Diese erfolgte am 11. Februar 2001 um 15.50 Uhr im Kantonsspital Chur. Ein Atemlufttest wurde nicht durchgeführt. Im weiteren wurde festgestellt, dass der Hinterreifen des Motorrades von X. nur noch eine Profiltiefe von\n1.2 mm aufwies.\n\nB. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 25. April 2001, mitgeteilt am 3. Mai 2001, wurde X. des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG sowie der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Für die Verletzung von\nVerkehrsregeln wurde er mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. Für das Betäubungsmitteldelikt wurde er verwarnt. Von den Kosten von insgesamt Fr. 1'547.45\nwurden X. anteilsmässig Fr. 160.50 auferlegt.\n\nC. Dagegen liess X. am 9. Mai 2001 Einsprache erheben. Nach Ergänzung der Strafuntersuchung stellte der Bezirksgerichtspräsident Plessur mit Verfügung vom 29. November 2002, mitgeteilt am 3. Dezember 2002, die Strafuntersuchung gegen X. wegen Verletzung von Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz ein. Dabei wurden ihm die Barauslagen und Gebühren\nder Staatsanwaltschaft und die Kosten der polizeilichen Bestandesaufnahme von\ninsgesamt Fr. 1'307.45, die Kosten des Kreisamtes von Fr. 240.-- und diejenigen\ndes Bezirksgerichtspräsidiums Plessur von Fr. 770.-- vollumfänglich auferlegt.\n\nD. Mit Datum vom 24. Dezember 2002 liess X. gegen das Kostendekret\ndes Bezirksgerichtspräsidiums Plessur strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben mit dem Begehren, er\nsei von der Kostentragungspflicht zu befreien und es sei ihm für das Verfahren vor\nder Vorinstanz eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'355.75 zuzusprechen;\nalles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz beziehungsweise des Kantons Graubünden.\n3\n\nMit Schreiben vom 14. Januar 2003 verzichtete das Bezirksgerichtspräsidium\nPlessur ausdrücklich auf die Einreichung einer Vernehmlassung.\n\nAuf die Begründung der Anträge sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten und des Bezirksgerichtspräsidenten\nkann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden (Art. 176a StPO). Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den\nangefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders\nnahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beschwerdelegitimiert ist jeder, der von\neinem Kostenentscheid unmittelbar betroffen ist. Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist X., der von der Vorinstanz zur Tragung sämtlicher Untersuchungskosten\nverpflichtet worden ist. Sodann wurde ihm die beantragte Parteientschädigung verweigert. Der Beschwerdeführer ist durch die Überbindung der Kosten und die Verweigerung der Entschädigungsforderung in seinen rechtlich geschützten Interessen\nberührt. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Kostenbeschwerde\nist daher einzutreten.\n\n"}