Es kann daher von einem entscheidungsreifen Beweisergebnis ausgegangen werden. Im Ergebnis erweist sich die Einstellung der Strafuntersuchung weder als unangemessen noch als rechtswidrig, weshalb sie von der Staatsanwaltschaft Graubünden ohne weiteres vorgenommen werden durfte. Die dagegen eingereichte Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 160 Abs. 2 StPO). 13 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________