Nachdem es während der Aufzucht kein abartiges respektive aggressives Verhalten zeigte, ist dessen Aussetzung nicht vorwerfbar. Auch nach der Aussetzung bestanden bis zum Angriff auf die Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte darauf, dass das Verhalten des Rehbocks zu Schwierigkeiten führen könnte. Es bestand kein Anlass, das Tier vorher abzutun. Auch sind keine weiteren Beweismittel ersichtlich, die am Untersuchungsergebnis etwas zu ändern vermöchten. Es kann daher von einem entscheidungsreifen Beweisergebnis ausgegangen werden.