Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder in der Aufzucht- noch in der Auswilderungsphase eine Sorgfaltspflichtverletzung erkennbar ist. Im Wissen um die bestehende Gefahr wurden sämtliche notwendigen Massnahmen getroffen, um zu verhindern, dass das Rehkitz übermässig auf den Menschen geprägt wurde. 12