Im Rahmen der ihm mit der Bewilligung übertragenen Verantwortung und der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten war es geradezu geboten, dass er sich auch nach der Aussetzung des Rehbocks über dessen Verhalten (gegenüber Menschen) und seine Entwicklung vergewisserte. Zu seinen Sorgfaltspflichten gehörte es auch, andere Personen über deren Beobachtungen und Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Verhalten des Rehbocks zu befragen. Bei den geringsten Anzeichen eines abnormen Verhaltens wäre er ja gehalten gewesen, den Rehbock zu erschiessen. Solche Anzeichen bestanden bis zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin angegriffen worden war, nicht.