Aus dem Umstand, dass sich der Jagdaufseher nach der Aussetzung weiterhin für den Rehbock respektive sein Verhalten in freier Wildbahn interessierte, ist nicht – wie es die Beschwerdeführerin will – zu schliessen, dass der Jagdaufseher konkret davon ausging oder Anlass hatte anzunehmen, dass sich der Rehbock aggressiv zeigen könnte. Im Rahmen der ihm mit der Bewilligung übertragenen Verantwortung und der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten war es geradezu geboten, dass er sich auch nach der Aussetzung des Rehbocks über dessen Verhalten (gegenüber Menschen) und seine Entwicklung vergewisserte.