Seine Ehefrau habe ihm lediglich einmal berichtet, dass der Rehbock einem Fahrradfahrer ein Stück nachgelaufen sein soll. Aus dem Umstand, dass sich der Jagdaufseher nach der Aussetzung weiterhin für den Rehbock respektive sein Verhalten in freier Wildbahn interessierte, ist nicht – wie es die Beschwerdeführerin will – zu schliessen, dass der Jagdaufseher konkret davon ausging oder Anlass hatte anzunehmen, dass sich der Rehbock aggressiv zeigen könnte.