Das Rehkitz konnte also in einem umzäunten Wiesenstück aufwachsen, was die Anforderung an eine möglichst natürliche Umgebung optimal berücksichtigt. Für das dauernde Halten von Rehen sieht die Tierschutzverordnung eine Gehegegrösse von 400m2 vor (Art. 5 Abs. 2, Anhang 2 TSchV). Keine Mindestanforderungen bestehen bezüglich Raum- und Flächenmassen für die Aufzucht von Rehkitzen, deren Auswilderung beabsichtigt ist. Auch wurden in der für die Aufzucht notwendigen Bewilligung diesbezüglich keine Auflagen erteilt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei der Bewilligungserteilung sämtliche Aufzuchtsbedingungen ein Thema waren. Offensichtlich wurde auch die Gehegegrösse als ausreichend