Allein aus dem Umstand, dass offenbar bekannt ist, dass von Menschen aufgezogene Wildtiere ihre natürliche Scheu verlieren und gegenüber Menschen aggressiv werden können, und dem Jagdaufseher gleichwohl die Bewilligung zur Aufzucht und Aussetzung des Rehbocks erteilt und dieser gleichwohl das Tier aufgezogen und in der Folge ausgesetzt hat, kann nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung geschlossen werden. Das Halten und Aussetzen von Wildtieren ist zwar grundsätzlich verboten, jedoch mit einer entsprechenden Bewilligung gesetzlich zulässig.