4. Das Halten und Aussetzen von Wild ist bewilligungspflichtig (vgl. Art. 25 und 26 des Jagdgesetzes des Kantons Graubünden, BR 740.00, sowie Art. 38 ff. der bundesrätlichen Tierschutzverordnung (TSchV), SR 455.1). Der Jagdaufseher D. hat das zuständige Jagdinspektorat Graubünden um Erteilung der Bewilligung zur Aufzucht und Aussetzung des Rehbocks ersucht und diese auch erhalten. Die Bewilligung wurde vom Jagdinspektorat Graubünden mündlich erteilt und mit der Auflage versehen, das Rehkitz bei Auftreten irgendwelcher Schwierigkeiten abzutun (act. 11).