Als unmittelbare Unfallfolgen erlitt A. Hornstichverletzungen an der linken Hand, am linken Oberschenkel und am rechten Unterschenkel. Ausserdem zog sie sich eine tiefe Venenthrombose am rechten Unterschenkel zu. A. musste bis am 24. Juli 2001 im Kantonsspital Chur hospitalisiert werden (vgl. act. 4 und act. 14). Objektiv hat A. ohne Zweifel unter Art. 125 StGB zu subsumierende Körperverletzungen erlitten. Ob ihre Verletzungen als schwer im Sinne Art. 125 Abs. 2 StGB einzustufen sind, kann vorliegend offen gelassen werden. Zu prüfen ist, ob der Tatbestand in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.