Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolges. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein (BGE 127 IV 65 mit weiteren Hinweisen). Für die Beantwortung der Frage, ob die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter erkennbar beziehungsweise voraussehbar war, gilt der Massstab der Adäquanz.