PKG 1995 Nr. 45, PKG 1996 Nr. 38). Richtet sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt nach den konkreten Umständen, so heisst dies auch, dass im Einzelfall zu unterscheiden ist, welche Vorkehrungen zum Schutz des Rechtsgutes an sich möglich gewesen wären, welche zur Vermeidung einer Gefahr konkret zu treffen waren, und welche effektiv getroffen wurden. Grenzen der Sorgfaltspflicht setzen das erlaubte Risiko und das Vertrauensprinzip.