Ausserdem muss erstellt sein, dass er den tatbestandsmässigen Erfolg durch pflichtgemässes Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können. Das tatbestandsmässige Verhalten kann in einem Tun liegen, im Herbeiführen oder Steigern einer Gefahr, die dann in den Erfolg umgeschlagen ist. Es kann aber auch in blossem Unterlassen bestehen, dann nämlich, wenn jemand in Verletzung einer Rechtspflicht (als sogenannter Garant) eine Handlung unterlässt, die objektiv möglich gewesen wäre, und dabei voraussehen konnte, dass der verpönte Erfolg durch das gebotene Handeln höchstwahrscheinlich abgewendet worden wäre.