Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Geschädigten erfüllt, der sich gegen Ablehnungsund Einstellungsverfügungen wehren will; er wird denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde hingegen befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist der unmittelbar Geschädigte, üblicherweise der Träger jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche) Verletzung oder Gefährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bilden soll. Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ist die durch den Angriff des Rehbocks betroffene A.. Sie ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.