Der Rehbock sei, als er schliesslich ausgesetzt worden sei, vollständig entwickelt und darüber hinaus zahm gewesen. Der Jagdaufseher hätte folglich bedenken müssen, dass der Rehbock in aggressiver Weise auf Menschen reagieren könnte und damit im fraglichen Gebiet eine Gefahr bestehe. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass der Rehbock bereits vor dem 3. Juli 2001 aggressives Verhalten an den Tag gelegt habe. Das Tier hätte folglich gar nicht erst ausgesetzt werden dürfen.