D. Gegen diese am 6. Dezember 2002 mitgeteilte Einstellungsverfügung liess A. am 19. Dezember 2002 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden mit dem Antrag um deren kostenfällige Aufhebung und Rückweisung der Strafsache zur Ergänzung der Untersuchung erheben. Zur Begründung lässt sie im wesentlichen ausführen, dass es bekannt sei, dass Wild, welches in unnatürlichem Kontakt zum Menschen lebe, die Scheu vor dem Menschen verlieren und damit problematisch, namentlich aggressiv werden könne. Daher sei das Halten von Wildtieren ohne Bewilligung untersagt.