Bis zu diesem Tag seien keine Anzeichen vorgelegen, dass das Tier zu Attacken gegen Menschen oder andere Lebewesen neigen könnte. Diese Attacke sei gesamthaft betrachtet nicht voraussehbar gewesen, weshalb kein fahrlässiges Verhalten erkennbar sei. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und damit eines fahrlässigen Verhaltens sei die Voraussehbarkeit des Erfolges.