tersuchung ein. Die Einstellung wird damit begründet, dass den Jagdaufseher D., der den Rehbock aufgezogen hatte, kein rechtlich relevantes Verschulden an den Verletzungen von A. treffe. Die Aufzucht sei mit Bewilligung des Jagd- und Fischereiinspektorats Graubünden erfolgt. Die Aufzucht sei möglichst naturnah und mit einem Minimum an menschlichem Kontakt erfolgt. Der Rehbock habe sich vom Zeitpunkt seiner Aussetzung bis zum Vorfall vom 3. Juli 2003 gegenüber Menschen oder anderen Lebewesen nie aggressiv gezeigt. Bis zu diesem Tag seien keine Anzeichen vorgelegen, dass das Tier zu Attacken gegen Menschen oder andere Lebewesen neigen könnte.