{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-72_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_72_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f185ba37df1000b4327f2627bea8f506fc2969e7845d13e863eb4d8b15cee2a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f185ba37df1000b4327f2627bea8f506fc2969e7845d13e863eb4d8b15cee2a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_72", "Checksum": "e6de85f828ae6b76b1c3902c7367e224"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.02.2003 BK 2002 72"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.02.2003 BK 2002 72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dadurch seien sich im Gebiet aufhaltende Personen, wie Jäger, Spaziergänger, Bauern etc. veranlasst worden, ihm ihre Beobachtungen zu berichten. Der Jagdaufseher D. gab an, dass ihm nie irgendwelche negativen Meldungen gemacht worden seien. Seine Ehefrau habe ihm lediglich einmal\nberichtet, dass der Rehbock einem Fahrradfahrer ein Stück nachgelaufen sein soll.\nAus dem Umstand, dass sich der Jagdaufseher nach der Aussetzung weiterhin für\nden Rehbock respektive sein Verhalten in freier Wildbahn interessierte, ist nicht –\nwie es die Beschwerdeführerin will – zu schliessen, dass der Jagdaufseher konkret\ndavon ausging oder Anlass hatte anzunehmen, dass sich der Rehbock aggressiv\nzeigen könnte. Im Rahmen der ihm mit der Bewilligung übertragenen Verantwortung\nund der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten war es geradezu geboten, dass er sich\nauch nach der Aussetzung des Rehbocks über dessen Verhalten (gegenüber Menschen) und seine Entwicklung vergewisserte. Zu seinen Sorgfaltspflichten gehörte\nes auch, andere Personen über deren Beobachtungen und Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Verhalten des Rehbocks zu befragen. Bei den geringsten Anzeichen eines abnormen Verhaltens wäre er ja gehalten gewesen, den Rehbock zu\nerschiessen. Solche Anzeichen bestanden bis zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin angegriffen worden war, nicht. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin wurden dem Jagdaufseher nach dessen Aussagen keine Meldungen gemacht, wonach sich der Rehbock bereits vor dem 3. Juli 2001 aggressiv gegenüber\nMenschen gezeigt hätte. Ihm wurde lediglich berichtet, dass der Rehbock einmal\neinem Fahrradfahrer ein Stück nachgelaufen sei, aber nicht, dass er diesen auch\nangegriffen hätte. Der Jagdaufseher hatte also keinen begründeten Anlass, dieser\nGeschichte nachzugehen. Angesichts der seither vergangenen Zeit von zwei Jahren lassen sich heute keine zuverlässigen Angaben mehr erhoffen, selbst wenn der\nbetreffende Fahrradfahrer noch ermittelt werden könnte. Entscheidend ist ohnehin,\ndass der Jagdaufseher selbst keine Kenntnisse über ein angeblich aggressives Verhalten des Rehbocks hatte. Es bestehen aktenkundig keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Rehbock vor dem Übergriff auf die Beschwerdeführerin eine Gefahr hätte darstellen können. Der Angriff auf die Beschwerdeführerin war für den\nJagdaufseher nicht voraussehbar.\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass weder in der Aufzucht- noch in der\nAuswilderungsphase eine Sorgfaltspflichtverletzung erkennbar ist. Im Wissen um\ndie bestehende Gefahr wurden sämtliche notwendigen Massnahmen getroffen, um\nzu verhindern, dass das Rehkitz übermässig auf den Menschen geprägt wurde.\n12\n\nNachdem es während der Aufzucht kein abartiges respektive aggressives Verhalten\nzeigte, ist dessen Aussetzung nicht vorwerfbar. Auch nach der Aussetzung bestanden bis zum Angriff auf die Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte darauf, dass das Verhalten des Rehbocks zu Schwierigkeiten führen könnte. Es bestand kein Anlass, das Tier vorher abzutun. Auch sind keine weiteren Beweismittel\nersichtlich, die am Untersuchungsergebnis etwas zu ändern vermöchten. Es kann\ndaher von einem entscheidungsreifen Beweisergebnis ausgegangen werden. Im\nErgebnis erweist sich die Einstellung der Strafuntersuchung weder als unangemessen noch als rechtswidrig, weshalb sie von der Staatsanwaltschaft Graubünden\nohne weiteres vorgenommen werden durfte. Die dagegen eingereichte Beschwerde\nist daher abzuweisen.\n\n5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 160\nAbs. 2 StPO).\n13\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:\n"}