{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-72_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_72_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f185ba37df1000b4327f2627bea8f506fc2969e7845d13e863eb4d8b15cee2a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f185ba37df1000b4327f2627bea8f506fc2969e7845d13e863eb4d8b15cee2a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_72", "Checksum": "e6de85f828ae6b76b1c3902c7367e224"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.02.2003 BK 2002 72"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.02.2003 BK 2002 72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Nach 5 Monaten, ab Oktober 2000, wurde die Flasche\nlangsam abgesetzt und das Tier erhielt lediglich noch Grünfutter und über den Winter Heu. Gehalten wurde das Rehkitz zunächst in einem Hundezwinger mit einem\nNaturboden (Rasen) und später in einem 200m2 grossen und eingezäunten Garten.\nDer Garten wurde eingezäunt, um zu vermeiden, dass der Rehbock zahm werde.\nDas Rehkitz ist fachgerecht ernährt und untergebracht worden. Jeglicher unnötiger\nKontakt mit Menschen, was bekanntlich eine falsche Prägung begünstigen könnte,\nist tunlichst vermieden worden. Die Handaufzucht erfolgte allein durch die Ehefrau\ndes Jagdaufsehers und nur solange, als notwendig. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, das Tier habe in engem und regelmässigen Kontakt zum Menschen gelebt, treffen folglich so undifferenziert nicht zu. Durch die Handaufzucht\ndes verwaisten Jungtieres bedingt, wuchs es zwangsläufig in der unmittelbaren Umgebung von Menschen auf. Bei der Aufzucht eines Wildtieres lässt sich naturgemäss eine gewisse Nähe zum Menschen nicht vermeiden. Wesentlich ist jedoch,\ndass der durch die Handaufzucht bedingte Kontakt auf das für die Aufzucht unerlässliche beschränkt wird und er nicht darüber hinaus geht. Die Gefahr der Prägung\ndes Wildtieres auf den Menschen wird dadurch minimiert. Der Jagdaufseher hat mit\nseiner Vorkehrung, dass lediglich seine Ehefrau das Tier füttern durfte, der in der\nAufzucht eines Findlings immanenten Gefahr Rechnung getragen. Im Weiteren hielt\ner das Wildtier - nach der Anfangsphase im Hundezwinger mit Rasenboden - bis zu\nseiner Auswilderung im Garten mit einer ansehnlichen Fläche von 200m2, worin\nsich das Tier frei bewegen konnte. Als weitere Schutzvorkehrung wurde der Garten\neingezäunt. Das Rehkitz konnte also in einem umzäunten Wiesenstück aufwachsen, was die Anforderung an eine möglichst natürliche Umgebung optimal berücksichtigt. Für das dauernde Halten von Rehen sieht die Tierschutzverordnung eine\nGehegegrösse von 400m2 vor (Art. 5 Abs. 2, Anhang 2 TSchV). Keine Mindestanforderungen bestehen bezüglich Raum- und Flächenmassen für die Aufzucht von\nRehkitzen, deren Auswilderung beabsichtigt ist. Auch wurden in der für die Aufzucht\nnotwendigen Bewilligung diesbezüglich keine Auflagen erteilt. Es ist jedoch davon\nauszugehen, dass bei der Bewilligungserteilung sämtliche Aufzuchtsbedingungen\nein Thema waren. Offensichtlich wurde auch die Gehegegrösse als ausreichend\nerachtet, andernfalls die Bewilligung wohl kaum erteilt worden wäre. Die Gehegegrösse von 200m2 erscheint einem im Vergleich zu den Anforderungen der Tierschutzverordnung und unter dem Aspekt, dass das Ziel die Aussetzung und nicht\n10\n\ndauernde Haltung des Tieres war, ohnehin als ausreichend. Mit den vom Jagdaufseher getroffenen Massnahmen wurde eine fachgerechte Pflege und Aufzucht gewährleistet. Auch aus dem Umstand, dass im Juni 2000 - nachdem das Rehkitz zur\nPflege übernommen worden war - Schulklassen zwecks Anschauungsunterricht\ndas Gehege besuchten, kann nicht auf eine nicht artgerechte Aufzucht geschlossen\nwerden. Zum einen handelte es sich um eine ganz kurze Zeitspanne, zum andern\nwar das Gehege gross genug, um eine gesunde Distanz zum Tier zu gewährleisten.\nEs ist nicht erkennbar, inwiefern während der Aufzuchtphase Sorgfaltspflichten verletzt worden sein sollten. Es wurden auch keine Beobachtungen gemacht, welche\ngeboten hätten, das Tier nicht auszusetzen oder es entsprechend der mit der Bewilligung verfügten Auflage abzuschiessen. Dass das Tier sein Geweih auch am\nKindervelo fegte, um den Bast zu entfernen, ist angesichts der besonderen Situation\nnicht ungewöhnlich. Auf eine Fehlprägung kann daraus nicht geschlossen werden.\nWie der Jagdaufseher glaubwürdig dargelegt hat, hatte das Tier seine natürliche\nScheu vor dem Menschen nicht verloren. Der Rehbock reagierte jeweilen mit Fluchtverhalten bei Störungen durch Drittpersonen; selbst gegenüber dem Jagdaufseher\nhatte es seine Scheu beibehalten. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin war der Rehbock also nicht zahm, als er ausgewildert wurde. Daran vermag auch\nihr Verweis auf die vom Jagdaufseher auf dem Maiensäss Y. angebrachten Schilder, wonach Hundehalter unter Hinweis auf ein zahmes Rehkitz ersucht wurden,\nihre Hunde an der Leine zu führen, nichts zu ändern. Die Schilder waren durch den\nJagdaufseher angebracht worden, als er im Juli 2000 mit der Familie die Ferien auf\ndem Maiensäss verbracht hatte. Das Rehkitz wurde auf das Maiensäss mitgenommen und konnte sich tagsüber frei im Wald und auf der Wiese bewegen. Die Schilder wurden angebracht, um das Rehkitz vor freilaufenden und allenfalls jagenden\nHunden zu schützen. Das Rehkitz war zu diesem Zeitpunkt etwas über einen Monat\nalt und wäre folglich einer solchen Situation ohne den in der Regel durch ein Muttertier gewährten Schutz nicht gewachsen gewesen. Der Hinweis auf ein „zahmes“\nRehkitz ist mithin nicht im eigentlichen Wortsinne zu verstehen. Das Schild hatte\nvielmehr den Zweck, Hundehalter auf ein sich auf dem Maiensäss aufhaltendes und\ngefährdetes Rehkitz hinzuweisen. Die Schilder wurden in der Folge stehengelassen. Dass der Rehbock nicht zahm war, als man ihn aussetzen wollte, zeigt ja gerade, dass der Jagdaufseher ihn mit einem Netz fangen und seine Läufe zusammenbinden musste, um ihn auf das Maiensäss transportieren und dort freilassen zu\nkönnen.\n\n"}