{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-72_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_72_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f185ba37df1000b4327f2627bea8f506fc2969e7845d13e863eb4d8b15cee2a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f185ba37df1000b4327f2627bea8f506fc2969e7845d13e863eb4d8b15cee2a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_72", "Checksum": "e6de85f828ae6b76b1c3902c7367e224"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.02.2003 BK 2002 72"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.02.2003 BK 2002 72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der Jagdaufseher D. hat das zuständige Jagdinspektorat Graubünden um Erteilung der Bewilligung zur Aufzucht und Aussetzung des Rehbocks ersucht und diese auch erhalten.\nDie Bewilligung wurde vom Jagdinspektorat Graubünden mündlich erteilt und mit\nder Auflage versehen, das Rehkitz bei Auftreten irgendwelcher Schwierigkeiten abzutun (act. 11). Wie aus dem Schreiben des Jagdinspektorats Graubünden vom 31.\nAugust 2001 entnommen werden kann, war allen Beteiligten die Probleme, die eine\nAufzucht eines Rehkitzes mit Prägung auf den Menschen mit sich bringen kann,\nbekannt. Es wird ausgeführt, dass bei Prägung auf den Menschen die Möglichkeit\nbestehe, dass das Wildtier die natürliche Scheu vor dem Menschen verlieren und in\nder Folge aggressiv reagieren könne. Daher habe der Jagdaufseher versucht, das\nRehkitz möglichst naturnah und mit möglichst wenig menschlichem Kontakt aufzuziehen. Ebenso habe er die Aussetzung des Rehbocks mit der nötigen Sorgfalt\nüberwacht (act. 11). Der Jagdaufseher hat am 9. Juli 2001 einen Bericht über die\nAufzucht und die Aussetzung des Rehbocks verfasst. Der Jagdaufseher führt darin\naus, dass das Rehkitz mit Schafmilch aus der Flasche gefüttert worden sei. Die\nFütterung mit der Flasche sei im Oktober langsam abgesetzt worden. In der Folge\nhabe das Tier lediglich noch Grünfutter, Heu und gelegentlich etwas hartes Brot\nerhalten. Anfänglich sei das Rehkitz im Hundezwinger mit einem Rasenboden und\nspäter im eingezäunten Garten mit einer Fläche von 200 m2 gehalten worden. Für\ndie Fütterung des Tieres sei allein seine Ehegattin zuständig gewesen. Das Reh\nhabe sich äusserst scheu verhalten, wenn sich eine Person in das Gehege begeben\nhabe. Es sei mehrere Male vorgekommen, dass es bei Störungen durch Fremdpersonen das Gehege übersprungen habe und geflüchtet sei. Seine Ehefrau habe das\n8\n\nReh jeweilen wieder eingefangen. Dem Bericht kann im weiteren entnommen werden, dass das Tier Anfangs Mai 2001 ausgesetzt worden ist. Der Jagdaufseher will\nes anfänglich beobachtet und immer wieder Rückmeldungen von Drittpersonen erhalten haben. Nach seinen Ausführungen konnte er keine negativen Beobachtungen machen. Auch seien ihm keine Meldungen über ein allfällig aggressives oder\nbedrohendes Verhalten des Tieres zugetragen worden (act. 9). Am 13. August 2001\nwurde der Jagdaufseher polizeilich und am 6. November 2001 noch untersuchungsrichterlich als Auskunftsperson befragt (act. 8 und act. 23). Im Wesentlichen wiederholte und bestätigte er seine im Bericht gemachten Angaben über die Aufzucht und\nAussetzung des Rehbocks. Der Rehbock sei im Garten aufgezogen worden und es\nsei vermieden worden, dass er zahm werde. Er habe sich dem Reh nicht nähern\nkönnen und habe es, als er es frei setzen wollte, mit einem Netz einfangen und ihm\ndie Beine zusammenbinden müssen, da es sich sehr wild gebärdet habe. Nachdem\ner den Rehbock im Gebiet X. ausgesetzt habe, habe er ihn beobachtet und immer\nwieder Leute befragt, die sich häufig im fraglichen Gebiet aufhielten. Der Rehbock\nhabe grössere Touren bis hin nach C. unternommen und sich auch einer Rehgeiss\nangeschlossen. Bei ihm seien nie irgendwelche Meldungen über ein abartiges Verhalten des Tieres, das unverwechselbar gekennzeichnet gewesen sei, eingegangen. Es habe keine Anzeichen gegeben, dass etwas passieren könnte, andernfalls\ner darauf reagiert hätte.\n\nAllein aus dem Umstand, dass offenbar bekannt ist, dass von Menschen aufgezogene Wildtiere ihre natürliche Scheu verlieren und gegenüber Menschen aggressiv werden können, und dem Jagdaufseher gleichwohl die Bewilligung zur Aufzucht und Aussetzung des Rehbocks erteilt und dieser gleichwohl das Tier aufgezogen und in der Folge ausgesetzt hat, kann nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung geschlossen werden. Das Halten und Aussetzen von Wildtieren ist zwar\ngrundsätzlich verboten, jedoch mit einer entsprechenden Bewilligung gesetzlich\nzulässig. Trotz der bei der Handaufzucht eines Rehkitzes bestehenden Möglichkeit\neiner Prägung auf den Menschen ist diese bei Erhalt der dafür notwendigen Bewilligung also zulässig. Über diese Bewilligung verfügte der Jagdaufseher, so dass es\ntrotz der bekannten Gefahr einer Fehlprägung zulässig war, das Rehkitz aufzuziehen. Einer möglichen Fehlprägung kann dadurch entgegengewirkt werden, dass\nübermässiger Kontakt vermieden wird und das Rehkitz von Anfang an in einer möglichst natürlichen Umgebung aufwächst. Diese Verhaltensregeln sind bei der Aufzucht eines Rehkitzes zu beachten. Zu prüfen ist folglich, ob in der Aufzucht oder in\nder späteren Freisetzungsphase die angesichts der bekannten Gefahr notwendigen\nSorgfaltspflichten beachtet worden sind. Bei der Handaufzucht kann naturgemäss\n9\n\n"}