{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-72_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_72_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f185ba37df1000b4327f2627bea8f506fc2969e7845d13e863eb4d8b15cee2a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f185ba37df1000b4327f2627bea8f506fc2969e7845d13e863eb4d8b15cee2a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_72", "Checksum": "e6de85f828ae6b76b1c3902c7367e224"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.02.2003 BK 2002 72"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.02.2003 BK 2002 72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Ein Schuldspruch wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts setzt somit\nvoraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht\nhat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat\naufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte\nGefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und\nwenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs.\n3 Satz 2 StGB). Ausserdem muss erstellt sein, dass er den tatbestandsmässigen\nErfolg durch pflichtgemässes Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können. Das tatbestandsmässige Verhalten kann in einem Tun liegen, im\nHerbeiführen oder Steigern einer Gefahr, die dann in den Erfolg umgeschlagen ist.\nEs kann aber auch in blossem Unterlassen bestehen, dann nämlich, wenn jemand\nin Verletzung einer Rechtspflicht (als sogenannter Garant) eine Handlung unterlässt, die objektiv möglich gewesen wäre, und dabei voraussehen konnte, dass der\nverpönte Erfolg durch das gebotene Handeln höchstwahrscheinlich abgewendet\nworden wäre. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich nicht\n6\n\nallgemein bestimmen. Es richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen, zu\ndenen unter anderem Art, Zweck und Notwendigkeit der geplanten Handlung, die\nmit ihr verbundenen Gefahren sowie die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und\nSchutzvorkehrungen gehören, des Weiteren aber auch nach den speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters. Für gewisse Lebensbereiche legen besondere\nVorschriften fest, welche Sorgfalt bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zu\nbeachten ist. Ob der Täter pflichtgemäss oder pflichtwidrig gehandelt hat, beurteilt\nsich in solchen Fällen in erster Linie nach diesen Bestimmungen. Dies schliesst\nfreilich nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit - namentlich bei Lückenhaftigkeit von Spezialgesetzen und Verbandsnormen - auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze gestützt werden kann, auf den Gefahrensatz etwa, wonach derjenige,\nder einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss, damit die Gefahr zu\nkeiner Verletzung fremder Rechte führt (Jörg Rehberg, Grundriss Strafrecht I, 5 Auflage, Zürich 1993, S. 194 ff.; BGE 121 IV 14; PKG 1995 Nr. 45, PKG 1996 Nr. 38).\nRichtet sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt nach den konkreten Umständen,\nso heisst dies auch, dass im Einzelfall zu unterscheiden ist, welche Vorkehrungen\nzum Schutz des Rechtsgutes an sich möglich gewesen wären, welche zur Vermeidung einer Gefahr konkret zu treffen waren, und welche effektiv getroffen wurden.\nGrenzen der Sorgfaltspflicht setzen das erlaubte Risiko und das Vertrauensprinzip.\n\nGrundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und\nmithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolges. Die zum\nErfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens\nin seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein (BGE 127 IV 65 mit weiteren Hinweisen). Für die Beantwortung der Frage, ob die Gefahr des Erfolgseintritts für den\nTäter erkennbar beziehungsweise voraussehbar war, gilt der Massstab der\nAdäquanz. Danach muss das Verhalten des Täters geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den\neingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 127 IV 65,\nBGE 121 IV 14, BGE 120 IV 300 E. 3e, BGE 118 IV 130 E. 3c, BGE 116 IV 182 E.\n4b je mit Hinweisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Täters - in den Hintergrund drängen\n(BGE 127 IV 65, BGE 126 IV 13 E. 7a/bb, BGE 121 IV 290, BGE 122 IV 23 und\n7\n\n310; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 27 zu Art. 18 StGB).\n\nAls unmittelbare Unfallfolgen erlitt A. Hornstichverletzungen an der linken\nHand, am linken Oberschenkel und am rechten Unterschenkel. Ausserdem zog sie\nsich eine tiefe Venenthrombose am rechten Unterschenkel zu. A. musste bis am 24.\nJuli 2001 im Kantonsspital Chur hospitalisiert werden (vgl. act. 4 und act. 14). Objektiv hat A. ohne Zweifel unter Art. 125 StGB zu subsumierende Körperverletzungen erlitten. Ob ihre Verletzungen als schwer im Sinne Art. 125 Abs. 2 StGB einzustufen sind, kann vorliegend offen gelassen werden. Zu prüfen ist, ob der Tatbestand in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.\n\n"}