{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-72_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_72_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f185ba37df1000b4327f2627bea8f506fc2969e7845d13e863eb4d8b15cee2a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f185ba37df1000b4327f2627bea8f506fc2969e7845d13e863eb4d8b15cee2a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_72", "Checksum": "e6de85f828ae6b76b1c3902c7367e224"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.02.2003 BK 2002 72"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.02.2003 BK 2002 72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zur Begründung lässt sie im wesentlichen ausführen, dass es bekannt sei, dass Wild, welches in unnatürlichem Kontakt zum Menschen lebe, die\nScheu vor dem Menschen verlieren und damit problematisch, namentlich aggressiv\nwerden könne. Daher sei das Halten von Wildtieren ohne Bewilligung untersagt. Der\nRehbock sei während 11 Monaten in der unmittelbaren Nähe des Hauses aufgezogen und gefüttert worden. Während fünf Monaten sei das Tier ausschliesslich mit\nder Flasche gefüttert worden; dies in der Stube auf der Couch. Das Tier sei in einem\nlediglich 200 m2 grossen und eingezäunten Garten aufgewachsen. Es sei dabei\nganzen Schulklassen präsentiert worden. Es könne daher nicht gesagt werden,\ndass Tier sei artgerecht aufgezogen worden. Der Rehbock sei, als er schliesslich\nausgesetzt worden sei, vollständig entwickelt und darüber hinaus zahm gewesen.\nDer Jagdaufseher hätte folglich bedenken müssen, dass der Rehbock in aggressiver Weise auf Menschen reagieren könnte und damit im fraglichen Gebiet eine Gefahr bestehe. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass der Rehbock bereits vor dem 3. Juli 2001 aggressives Verhalten an den Tag gelegt habe. Das Tier\nhätte folglich gar nicht erst ausgesetzt werden dürfen.\n\nMit Vernehmlassung vom 7. Januar 2003 beantragte die Staatsanwaltschaft\nGraubünden unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Einstellungsverfügung die Abweisung der Beschwerde.\n4\n\nMit Vernehmlassung vom 31. Januar 2003 liess der juristische Mitarbeiter\ndes Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements Graubünden Namens von D. ebenfalls\ndie Abweisung der Beschwerde beantragen.\n\nAuf die Begründung der Anträge sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staatsanwalt\ngenehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des\nKantonsgerichtes innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme wegen Rechtswidrigkeit oder\nUnangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei\nberechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse\nan seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Geschädigten erfüllt, der sich gegen Ablehnungsund Einstellungsverfügungen wehren will; er wird denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde hingegen befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint\nist der unmittelbar Geschädigte, üblicherweise der Träger jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche) Verletzung oder Gefährdung Gegenstand einer Strafverfolgung\nbilden soll. Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ist die durch den Angriff des\nRehbocks betroffene A.. Sie ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die\nim übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.\n\n2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene\nEinstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Dass ihr das Gesetz also ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen anstelle jenes des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes zu setzen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen\nvertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht\ngenügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung\ngegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden\nmüsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten (PKG 1975 Nr. 58). Mit anderen Worten sind\ndie Voraussetzungen zur Einstellung der Untersuchung dem Grundsatz nach immer\n5\n\ndann gegeben, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe materieller oder formeller\nArt bestehen, die eine weitere strafprozessuale Tätigkeit ausschliessen oder für\neine Verurteilungswahrscheinlichkeit zu wenig aussichtsreich sind, mithin dem Verzeigten kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann (A. Schmid, Die Staatsanwaltschaft im bündnerischen Recht, Diss., Zürich 1967, S. 111f und 116f).\n\nDie eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur; sie\nkönnen deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist eine\nsachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten. Nur wenn eine\nGesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass\neine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint die Einstellung der Untersuchung\ngerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung der\nUntersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten.\n\n"}