{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-72_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_72_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f185ba37df1000b4327f2627bea8f506fc2969e7845d13e863eb4d8b15cee2a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f185ba37df1000b4327f2627bea8f506fc2969e7845d13e863eb4d8b15cee2a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_72", "Checksum": "e6de85f828ae6b76b1c3902c7367e224"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.02.2003 BK 2002 72"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.02.2003 BK 2002 72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Karin Caviezel,\nPostfach 160, Belmontstrasse 1, 7006 Chur,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Dezember\n2002, mitgeteilt am 6. Dezember 2002,\n\nbetreffend Unfall mit Wildtier\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 3. Juli 2001 wurde A. beim Maiensäss X., unterhalb von C., Gemeindegebiet B., von einem jungen Rehbock angegriffen und verletzt. Sie stellte am\n25. Juli 2001 Strafantrag wegen Körperverletzung. Nach durchgeführtem polizeilichem Ermittlungsverfahren eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 28. August 2001 eine Strafuntersuchung zur Abklärung des Vorfalls.\n\nB. Die Ermittlungen ergaben, dass Jagdaufseher D. den Rehbock am 7.\nJuni 2000 als verwaistes Rehkitz in Verwahrung genommen und in der Folge aufgezogen hatte. Das Bockkitz war damals bloss zirka 5 Tage alt und wäre ohne Aufnahme durch den Jagdaufseher verhungert. Nachdem sich das Tier zu einem ungeraden Sechserbock entwickelt hatte, wurde es am 5. Mai 2001 im Gebiet X. ausgesetzt. Der Jagdaufseher konnte das Tier immer wieder in dieser Gegend beobachten. Bis zum Vorfall vom 3. Juli 2001 wurde der Rehbock auch von anderen\nPersonen gesehen, wobei er sich jedoch nie aggressiv verhielt. Einzig einem Fahrradfahrer ist er einmal ein Stück weit nachgelaufen.\n\nAm 3. Juli 2001 hielt sich A. bei E. auf, welche im Gebiet X. ein Maiensäss\nbesitzt. Von dort aus machten E. und A. einen kleinen Spaziergang und erblickten\nin einer Waldlichtung den Rehbock, der dort in einer Entfernung von 20 - 40 Metern\nweidete. Die beiden Spaziergängerinnen beobachteten das Tier eine Weile. E. entschloss sich, zum Maiensäss zurückzukehren, um den Fotoapparat zu holen. A.\nbegab sich derweil weiter und pflückte Blumen, wobei ihr der Rehbock mit einem\nAbstand von zirka 4 - 5 Metern folgte. Plötzlich senkte der Rehbock seinen Kopf\nund griff A. mit dem Geweih voran mehrmals an. Diese wurde an den Beinen verletzt\nund stürzte zu Boden. Schliesslich gelang es ihr, das angreifende Tier am Geweih\nfestzuhalten, um auf diese Weise weitere Attacken zu verhindern. Nach einiger Zeit\nstiess A. das Tier zurück, worauf dieses verschwand. Nach diesem Zwischenfall\nmusste A. mit dem Krankenwagen ins Kantonsspital Chur transportiert werden, wo\nsie bis am 24. Juli 2001 hospitalisiert war. Gemäss Arztbericht vom 31. Juli 2001\nerlitt A. bei diesem Vorfall multiple Verletzungen am linken Oberschenkel und am\nrechten Unterschenkel sowie an der linken Hand. Ausserdem zog sie sich eine tiefe\nVenenthrombose am rechten Unterschenkel zu.\n\nJagdaufseher D. erlegte den Rehbock am 4. Juli 2001 mit einem gezielten\nSchrotschuss.\n\nC. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 stellte die Staatsanwaltschaft\nGraubünden die in Sachen Unfall mit Wildtier zum Nachteil von A. geführte Strafun-\n3\n\ntersuchung ein. Die Einstellung wird damit begründet, dass den Jagdaufseher D.,\nder den Rehbock aufgezogen hatte, kein rechtlich relevantes Verschulden an den\nVerletzungen von A. treffe. Die Aufzucht sei mit Bewilligung des Jagd- und Fischereiinspektorats Graubünden erfolgt. Die Aufzucht sei möglichst naturnah und mit\neinem Minimum an menschlichem Kontakt erfolgt. Der Rehbock habe sich vom Zeitpunkt seiner Aussetzung bis zum Vorfall vom 3. Juli 2003 gegenüber Menschen\noder anderen Lebewesen nie aggressiv gezeigt. Bis zu diesem Tag seien keine\nAnzeichen vorgelegen, dass das Tier zu Attacken gegen Menschen oder andere\nLebewesen neigen könnte. Diese Attacke sei gesamthaft betrachtet nicht voraussehbar gewesen, weshalb kein fahrlässiges Verhalten erkennbar sei. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und damit eines fahrlässigen Verhaltens sei die Voraussehbarkeit des Erfolges.\n\n"}