Im Falle einer Anklage wäre daher aller Voraussicht nach mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb die Staatsanwaltschaft Graubünden, ohne ihr Ermessen zu überschreiten, die geführte Untersuchung zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers. 6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: