Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass keiner der vorgebrachten Einwendungen durchzudringen vermag. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass in subjektiver Hinsicht nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind. Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden erlassene Einstellungsverfügung ist damit weder unangemessen, noch verletzt sie Gesetzesbestimmungen. Im Falle einer Anklage wäre daher aller Voraussicht nach mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb die Staatsanwaltschaft Graubünden, ohne ihr Ermessen zu überschreiten, die geführte Untersuchung zu Recht eingestellt hat.