Aus den Akten ergeben sich keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte, welche auf ein willentliches und damit vorsätzliches Handeln von A. hindeuten würden. A. ist einzig vorzuwerfen, dass er die von seinem damaligen Mitarbeiter vorgenommenen Lohnabrechnungen nicht überprüft und damit eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, so begeht er das Verbrechen oder Vergehen gemäss Art. 5