A. gab anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme durch das Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland vom 10. September 2002 (act. 3) zu Protokoll, dass zwar die an H. ausbezahlte Lohnsumme korrekt sei, jedoch der von der Versicherungsgesellschaft in Rechnung gestellte Betrag nicht stimme und daher eine Differenz entstanden sei. Er führte weiter aus, dass die Lohnabrechnungen jeweils von einem seiner damaligen Angestellten gestützt auf die von der Zürich Versicherung gelieferten Daten vorgenommen wurden. Er könne sich den Fehler nicht erklären. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 8. November 2002 (act. 15) verwies A. auf seine bislang gemachten Aussagen.