b) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass H. zu hohe Lohnabzüge für Versicherungsbeiträge gemacht wurden und dieses Geld nicht an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen wurde. Es wurden monatlich die gleichen Sozialversicherungsabzüge gemacht, obwohl der Monatslohn von H. jeweils unterschiedlich war. A. gab anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme durch das Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland vom 10. September 2002 (act. 3) zu Protokoll, dass zwar die an H. ausbezahlte Lohnsumme korrekt sei, jedoch der von der Versicherungsgesellschaft in Rechnung gestellte Betrag nicht stimme und daher eine Differenz entstanden sei.