159 StGB eine fahrlässige Begehensweise nicht ausdrücklich unter Strafe stellt. Subjektiv ist somit Vorsatz gefordert, also insbesondere das Wissen darum, dass die einbehaltenen Lohnabzüge gemäss der Verpflichtung verwendet werden sollten, und dass dem Arbeitnehmer durch die Pflichtwidrigkeit ein Vermögensschaden entsteht (vgl. Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch I, Basel 2003, S. 633 N 20). Es bleibt somit zu prüfen, ob sich aus den Akten rechtsgenügliche Anhaltspunkte ergeben, die auf ein vorsätzliches Verhalten von A. und damit auf ein Vergehen im Sinne von Art. 159 StGB hinweisen.