sichtlich des objektiven Tatbestandes gelangte die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Einstellungsverfügung vom 2. Dezember 2002 zum Schluss, dass er zweifellos erfüllt sei, weshalb diesbezüglich auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann. In Anwendung von Art. 18 StGB ist jedoch nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, das heisst mit Wissen und Willen verübt, da Art. 159 StGB eine fahrlässige Begehensweise nicht ausdrücklich unter Strafe stellt.