a) Gemäss Art. 159 StGB wird der Arbeitgeber mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wenn er die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden und damit diesen am Vermögen schädigt. Hin- 4