Mit Datum vom 20. November 2001 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber A. wegen Vergehens nach Art. 76 Abs. 3 BVG (act. 4). Gestützt auf diese Anzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 9. Januar 2002 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das BVG (act. 1). Gegenstand der Untersuchung bildeten demnach einzig die Abzüge des Arbeitgebers für Pensionskassenbeiträge, hingegen nicht die Auszahlung von Krankentaggeldern. Mit Verfügung vom 27. November 2002 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung betreffend Widerhandlung gegen das BVG ein, wobei in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung von Art.