3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2002 geltend, sie habe von ihrem ehemaligen Arbeitgeber A. noch keine Krankentaggelder erhalten. Bezüglich dieser Rüge ist darauf hinzuweisen, dass nur Beschwerdegegenstand sein kann, was auch Gegenstand der Strafuntersuchung und der im Anschluss daran erlassenen Verfügung der Staatsanwaltschaft war. Mit Datum vom 20. November 2001 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber A. wegen Vergehens nach Art. 76 Abs. 3 BVG (act. 4).