Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist angemessen, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 347).