Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO) und muss den Antrag sowie eine kurze Begründung enthalten (Art. 20 VVG). Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Voraussetzungen, weshalb auf sie einzutreten ist. 3