C. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob H. am 15. Dezember 2002 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung einzustellen und A. angemessen zu bestrafen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen der beteiligten Parteien wurde verzichtet. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :