B. Mit Verfügung vom 27. November 2002, mitgeteilt am 2. Dezember 2002, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung ein: die Verfahrenskosten gingen zu Lasten von A.. Zur Begründung fführte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, dass im Verhalten des Angeschuldigten kein bewusst auf die Schädigung der Anzeigeerstatterin gerichtetes Vorgehen erkannt werden konnte und er vielmehr pflichtwidrig unvorsichtig und damit fahrlässig gehandelt habe. Eine fahrlässige Tatbegehung sei aber durch das Gesetz nicht ausdrücklich als strafbar erklärt worden.