{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-71_2003-01-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_71_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b3f3db1600326510892bab088e36416804a7398c6d784aa4e1c1e9c4baa3a5f4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b3f3db1600326510892bab088e36416804a7398c6d784aa4e1c1e9c4baa3a5f4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_71", "Checksum": "245e0ac6b8dc702dd06bf160ae5a54e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2003 BK 2002 71"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 29.01.2003 BK 2002 71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dezember 2002 zum Schluss, dass er zweifellos erfüllt sei, weshalb diesbezüglich auf weitere Ausführungen verzichtet werden\nkann. In Anwendung von Art. 18 StGB ist jedoch nur strafbar, wer ein Verbrechen\noder Vergehen vorsätzlich, das heisst mit Wissen und Willen verübt, da Art. 159\nStGB eine fahrlässige Begehensweise nicht ausdrücklich unter Strafe stellt. Subjektiv ist somit Vorsatz gefordert, also insbesondere das Wissen darum, dass die einbehaltenen Lohnabzüge gemäss der Verpflichtung verwendet werden sollten, und\ndass dem Arbeitnehmer durch die Pflichtwidrigkeit ein Vermögensschaden entsteht\n(vgl. Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch I, Basel 2003, S. 633 N 20). Es bleibt\nsomit zu prüfen, ob sich aus den Akten rechtsgenügliche Anhaltspunkte ergeben,\ndie auf ein vorsätzliches Verhalten von A. und damit auf ein Vergehen im Sinne von\nArt. 159 StGB hinweisen.\n\nb) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass H. zu hohe Lohnabzüge für\nVersicherungsbeiträge gemacht wurden und dieses Geld nicht an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen wurde. Es wurden monatlich die gleichen Sozialversicherungsabzüge gemacht, obwohl der Monatslohn von H. jeweils unterschiedlich war. A. gab\nanlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme durch das Untersuchungsrichteramt\nIV Berner Oberland vom 10. September 2002 (act. 3) zu Protokoll, dass zwar die an\nH. ausbezahlte Lohnsumme korrekt sei, jedoch der von der Versicherungsgesellschaft in Rechnung gestellte Betrag nicht stimme und daher eine Differenz entstanden sei. Er führte weiter aus, dass die Lohnabrechnungen jeweils von einem seiner\ndamaligen Angestellten gestützt auf die von der Zürich Versicherung gelieferten Daten vorgenommen wurden. Er könne sich den Fehler nicht erklären. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 8. November 2002 (act. 15) verwies A. auf\nseine bislang gemachten Aussagen. Er erklärte zudem ausdrücklich, dass er H. das\nGeld nicht vorsätzlich vorenthalten habe. Erst durch deren Strafanzeige habe er\nKenntnis über den Fehler erhalten.\n\nAus den Akten ergeben sich keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte, welche\nauf ein willentliches und damit vorsätzliches Handeln von A. hindeuten würden. A.\nist einzig vorzuwerfen, dass er die von seinem damaligen Mitarbeiter vorgenommenen Lohnabrechnungen nicht überprüft und damit eine Sorgfaltspflichtverletzung\nbegangen hat. Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines\nVerhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht\nRücksicht genommen hat, so begeht er das Verbrechen oder Vergehen gemäss Art.\n5\n\n18 Abs. 3 StGB fahrlässig. Wie bereits ausgeführt, ist die fahrlässige Tatbegehung\nvon Art. 159 StGB nicht unter Strafe gestellt.\n\nZusammenfassend gilt festzuhalten, dass keiner der vorgebrachten Einwendungen durchzudringen vermag. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses\nkommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass in subjektiver Hinsicht nicht\ngenügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung\ngegeben sind. Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden erlassene Einstellungsverfügung ist damit weder unangemessen, noch verletzt sie Gesetzesbestimmungen. Im Falle einer Anklage wäre daher aller Voraussicht nach mit einem Freispruch\nzu rechnen, weshalb die Staatsanwaltschaft Graubünden, ohne ihr Ermessen zu\nüberschreiten, die geführte Untersuchung zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde\nist somit abzuweisen.\n\n5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers.\n6\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten der\nBeschwerdeführerin.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc\n"}